GEG - Gebäudeenergiegesetz Novelle seit 01.01.2024 in Kraft !
Gebäudeenergiegesetz (GEG) vormals ENEV
Seit 01. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten und ersetzt das EnergieEinsparungsGesetz (EnEG), die EnergieEinsparVerordnung (EnEV) und das ErneuerbareEnergienWärmegesetz (EEWärmeG). Damit gilt für den Bau und die Renovierung ein einheitliches Anforderungssystem, in dem die energetischen Vorgaben an Gebäude festgelegt sind.
Ziel des Gesetzes ist es, den Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz, bspw. bei Fenstern und Türen, zu begrenzen oder bei der Renovierung den Energiebedarf zu reduzieren.
Das GEG gilt für fast alle Gebäude die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes.
Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie untenstehend zusammengefasst:
Seit 01.01.2024 ist die nächste Novelle des GEG -Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Sprechen Sie uns hierzu an insbesondere bei Projekten im Neubau.
Informationspflicht für Hauseigentümer
Sind Sie Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen und möchten einen Fachhändler mit der Renovierung Ihrer Fenster oder Haustür beauftragen oder planen den Neubau eines Wintergartens?
Dann sind Sie unter bestimmten Umständen verpflichtet im Vorfeld ein Beratungsgespräch, mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person, zu führen. Dies ist der Fall, wenn
- Außenbauteile eines beheizten oder gekühlten Raums erneuert, ersetzt oder eingebaut werden (beispielsweise Fenster, Haustür oder Wintergarten) und
- Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden sollen (bspw. zur Erstellung eines Energiebedarfsausweises) und
- diese Beratung über allgemein zugängliche Quellen unentgeltlich angeboten wird.
Der Sachverständige für Wärmeschutz muss Ihnen im Vorfeld bestätigen, dass Sie mit Ihrem Vorhaben das GEG einhalten. Ist Ihr Vorhaben genehmigungsfrei, erhalten Sie auch hier eine Bestätigung vom jeweiligen Fachunternehmen. Diese Bescheinigung müssen Sie als Gebäudeeigentümer mindestens 5 Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzeigen.
Hinweispflicht der Handwerker
Wer geschäftsmäßig Arbeiten für den Eigentümer durchführt, ist gemäß § 48 des neuen Gebäudeenergiegesetzes GEG unter bestimmten Umständen verpflichtet, bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs hinzuweisen.
Hinweis gemäß § 48 Gebäudeenergiegesetz (GEG): Wir weisen Sie darauf hin, dass Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen vor Beauftragung der Planung zur Führung eines Beratungsgesprächs mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person verpflichtet sind, wenn
- Außenbauteile eines beheizten oder gekühlten Raums erneuert, ersetzt oder eingebaut werden und
- Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden sollen und
- diese Beratung über allgemein zugängliche Quellen unentgeltlich angeboten wird.
Die Fachberater bei Fortuna Wintergarten informieren Sie gerne zu diesem Thema und ob es für Ihr Vorhaben notwendig ist und können Ihnen ggf. dann auch zertifizierte Energieberater benennen die Ihnen hier zur Seite stehen.
Wichtige Kennwerte für Neubau
Im Neubau bleibt das Referenzgebäude-Verfahren bestehen. Hierbei werden für das Referenz-Wohngebäude unter anderem folgende Werte vorgegeben:
- Fenster/Fenstertüren – Uw = 1,3 W/m²K g = 0,60 ab 01.01.2023 UW 0,95
- Falt- und Hebeschiebeanlagen – Uw = 1,6 W/m²K ab 01.01.2023 UW 1,4
- Außentüren – U = 1,8 W/m²K ab 01.01.2023 UW 1,2
- Glasdächer (Wintergärten) – U = 1,4 W/m²K g = 0,60
Glasdächer wurden neu in die Komponenten des Referenzgebäudes aufgenommen.
Neu ist ebenfalls ein „Vereinfachtes Nachweisverfahren von Wohngebäuden“, bei dem sich die Anforderungen an die Außenbauteile aus der gewählten Heizungsanlage ergeben.
Wichtige Kennwerte bei Renovierung
Bei Änderungen an bestehenden Wohngebäuden (Renovierungen) sind folgende Höchstwerte einzuhalten:
- Fenster/Fenstertüren – Uw = 1,3 W/m²K
- Falt- und Hebeschiebeanlagen – Uw = 1,6 W/m²K
- Außentüren – U = 1,8 W/m²K
- Glasdächer (Wintergärten) – U = 2,0 W/m²K
Auch hier wurden die Vorgaben aus der Energieeinsparverordnung nicht weiter verschärft
Sprechen Sie unsere Mitarbeiter an wenn Sie Fragen zum GEG- Gebäudeeneriegesetz haben ..
Informationen
des
Bundesverbandes
Wintergarten e.V.
Seit dem 1.11.2020 ist das seit langem erwartete „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) in Kraft. Es ersetzt die „Energieeinsparverordnung“ (EnEV) in der Fassung von 2014.Seit 01.01.2024 ist die aktuelle Novelle in Kraft getreten.
Das GEG sieht für den Wintergartenbau in der Praxis keine besonderen Änderungen vor, wie Peter Ertelt, 1. Vorsitzender des Bundesverbandes Wintergarten e.V., betont: „Trotz Befürchtungen aus der Branche ist der Bau von Wintergärten auch in Wohnraumqualität durch das GEG bestätigt worden. Dies unterstreicht die nach wie vor große Bedeutung des Wintergartens im Kontext einer an energieeffizienter Bauweise orientierten Gesetzgebung.“
Im Gegensatz zu den verschiedenen Fassungen der EnEV haben sich allerdings die Struktur und die Zusammenstellung der Tabellen im Anhang geändert.
Die für den Wintergartenbau relevanten Kennzahlen haben sich nicht verändert. So liegt der mindest einzuhaltende U-Wert z.B. bei Glasdächern in bestehenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen (≥ 19°C) bei 2,0 W/m²K (diese gilt auch bei Austausch der Verglasung) und bei Fenstern und Fenstertüren bei mind. 1,3 W/m²K.
Quelle: Peter Ertelt, Bundesverband Wintergarten e.V.
Weitere Informationen erhalten Sie beim:
Bundesverband Wintergarten e.V.
Geschäftsstelle
Adelungstraße 32
D-6283 Darmstadt
Tel.: 06151-62 777 12
E-Mail: geschaeftsstelle@bundesverband-wintergarten.de
Internet: www.bundesverband-wintergarten.de
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