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Wintergärten und Terrassendächer benötigen bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich eine Genehmigung !


Baurecht / Baugenehmigung / Bauordnung NRW

Wintergärten und Terrassenüberdachungen benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung.

Unsere Fachberater erteilen Ihnen hierzu gerne weitere Auskünfte.

Durch unseren Hausarchitekten kann auf Wunsch und gsonderte Berechnung die Erstellung des Bauantrages mit allen Unterlagen erfolgen.

Weitere Informationen hierzu erteilt unser Verkaufsleiter Herr Thomas Köhler unter 02173-9445913

Baurecht ist Ländersache und somit hat jedes Bundesland eine Landesbauordnung. In dieser Landesbauordnung werden auch Terrassendächer und Wintergärten geregelt.In unseren kostenfreien Infovorträgen erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Baurecht Baugenehmigung. Neuheiten auch zur geplannten Novellierung Landesbauordnung NRW (BAUO NRW ) 

Die Landesbauordnung NRW wurde zuletzt im Herbst 2023 geändert. Über die Änderungen die seit 01.01.2024 in Kraft sind informieren wir Sie gerne insbesondere zum Thema Gebäudeabschlußwand und Genehmigungsfreiheit.

Kleine Terrassenüberdachungen  und unbeheizte Wintergärten mit einer Bautiefe bis 4,5 Meter und einer Größe von nicht mehr als 30 qm ( bei unbeheizten Wintergärten zusätzlich mit einer Abstandsfläche von 3 Metern)  sind ggf. Verfahrensfrei vormals  Genehmigungsfrei sofern keine anderen Gesetze entgegenstehen.i. Da ein Terrassendach jedoch eine bauliche Anlage ist, löst es Abstandsflächen aus. Somit ist es eventuell nicht mehr Verfahrensfrei /Genehmigungsfrei wenn die Überdachung näher als 3 Meter an der Nachbargrenze aufgestellt wird oder öffentliches Baurecht betroffen ist. Hier muß dann (z.B.Doppel- oder Reihenhaus) ein Bauantrag erstellt werden und die Nachbareinverständniserklärung beigefügt werden.

Bei manchen Baubehörden wird zusätzlich eine Gebäudeabschlußwand (Brandwand) bei allseitig geschlossenen Terrassendächern gefordert.

 


 

N E U

Bereits seit 01.07.2014 müssen alle Glasdachkonstruktionen auch die Herstellerzertifizierung

EN 1090 EXC 1 oder EXC 2 haben. Es dürfen nur noch Aluminium

Glasdach Konstruktionen verkauft werden die den DIN Nachweiß EN 1090 haben.




Deshalb sollten Dächer nur vom Fachmann mit Standsicherheitsnachweis (Statik) gebaut werden.


Wintergärten und Wohnwintergärten benötigen ebenfalls eine Baugenehmigung. Zusätzlich müssen seit 1.10.2009 auch die neuen Vorschriften der Energieeinsparverordnung 2009 und seit 01.11.2020 des Gebäudeenergiegesetz G E G  eingehalten werden.Die letzte Gesetzesänderung erfolgte zum 01.01.2024. Je nach Nutzung des Wintergarten sind die Werte für Energieverluste von der Regierung verbindlich vorgeschrieben und müssen der Baubehörde durch Prüfungen / Zertifikate nachgewiesen werden können. Unsere Fachberater informieren Sie gerne über Rahmenmaterial und verschiedene Verglasungen die entsprechend geprüft sind.Seit 01.11.2020 ist das das neue Gebäudeenergiegesetz G E G in Kraft und löste die bisherige Energieeinsparverordnung 2014  Im  Bundesgesetzblatt veröffentlicht und seit 01.01.2024 in aktueller Fassung  in Kraft. Seit dem 01.01.2024 ist die neue Landesbauordnung LBO NRW in Kraft. Es hat sich einiges im Baurecht verändert. Gerne erteilt unsere Verkaufsleitung hierzu Informationen oder aber Sie besuchen unsere kostenfreien Infovorträge.

Statik
Zu jedem Bauantrag muß zusätzlich ein objektbezogener Standsicherheitsnachweis abgegeben werden. Das kann eine Typen- oder Systemstatik sein oder ggf. eine geprüfte Statik, je nach Vorhaben. Dabei muß auch die Schneelast für den jeweiligen Ort berücksichtigt werden. Die Schneelasttabellen wurden ebenfalls kürzlich erneut geändert.

Zu allen Fragen Rund um das Baurecht von Terrassenüberdachungen und Wintergärten informiert Sie unsere Verkaufsabteilung und ggf. auch unser Architekt / Architektin.

                                                         Auch Überdachungen mit Photovoltaikanlagen sind möglich -




Definition Wintergarten

Definition Wintergarten

Ein Wintergarten ist ein geschlossener Anbau an ein Gebäude, ein selbstständiges Bauwerk oder eine in das Gebäude integrierte Konstruktion mit mindestens einer Wandfläche und einem Großteil der Dachfläche  aus lichtdurchlässigen Baustoffen (EnEV: „Glasdach“). Die tragende Konstruktion besteht in der Regel aus Metall-, Holz- oder Kunststoffprofilen. Der Wintergarten ist statisch so dimensioniert, dass er für den dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet ist.

Der Wintergarten ist eine Bauart, die durch handwerkliches Zusammenfügen einer selbständig tragenden bzw. lastübertragend mit einem Bauwerk verbundenen Glasdachkonstruktion sowie von meist senkrechten seitlichen Ausfachungselementen (Fenstern, Fenstertüren, Festverglasungen) oder Pfosten-Riegel-Konstruktio­nen entsteht. Der Wintergarten muss selbstständig oder in Verbindung mit dem Baukörper alle normalen Funktionen eines Daches und einer Außenwand erfüllen, einschließlich der Aufnahme der Eigenlasten, der Schnee- und Windlasten. Damit ist der Wintergarten abgegrenzt zur Fassade, die gemäß Produktnorm EN 13830:11-2003 als vertikale Konstruktion mit höchstens 15° Neigung zur Vertikalen definiert ist und die nicht zu den lastaufnehmenden Eigenschaften des Baukörpers beiträgt.

Wintergärten können beheizt oder unbeheizt sein.

Nicht unter diese Definition fallen großzügig verglaste Räume mit massivem Dach.

Abgrenzung der verschiedenen Typen von Glasbauten

Zur Unterscheidung von Anbauten bzw. Bauwerken mit vorrangig transparenten
Wand- und Dachbaustoffen.

Für alle Bauwerke gelten grundsätzlich die jeweiligen Landesbauordnungen. Insbesondere sind die bauordnungsrechtlichen, die statischen und die Wärmeschutz-Anforderungen an Bauwerk, Fundament und Konstruktion entsprechend der Lage und den territorialen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Hier sollen nur Bauwerke bzw. Anbauten mit mindestens einer Wandfläche und einem Großteil der Dachfläche aus transparenten bzw. durchscheinenden Baustoffen begrifflich voneinander abgegrenzt werden.

Gewächshaus

  • Bauwerk vorrangig für den Schutz von Pflanzen vor Witterungseinflüssen;
  • Nutzung des Treibhauseffektes;
  • Dämpfung von kurzfristigen Schwankungen der Außentemperaturen.

Glasanbau

  • Bauwerk für den Schutz von Menschen und Pflanzen vor Witterungseinflüssen;
  • Nutzung des Treibhauseffektes;
  • Dämpfung von kurzfristigen Schwankungen der Außentemperaturen;
  • In statischer Hinsicht einschließlich Einsatz von statisch zulässiger Überkopfverglasung für den dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet.

Wintergarten

  • Bauwerk für den Schutz von Menschen und Pflanzen vor Witterungseinflüssen;
  • Nutzung des Treibhauseffektes;
  • Dämpfung von kurzfristigen Schwankungen der Außentemperaturen;
  • In statischer Hinsicht einschließlich statisch zulässiger Überkopfverglasung für den dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet;
  • frostfrei temperierbar oder schwach beheizbar;zeitweilig, saisonabhängig auch als Wohn- oder Gewerberaum nutzbar. Kein beheizter Raum im Sinne der EnEV 2009 (Nutzung über 19°C gelegentlich möglich, für Wintergärten bis 50 m² Nutzfläche gilt. bei Beheizung 4 Monate: 12 bis 19°C: U-Wert Glasdach<2,70 W/m²K, verglaste Außenwände < 1,90 W/m²K); 
  • thermisch getrennte Profile, Isolierverglasung, (mit Belüftungs- und/oder Beschattungskomponenten), für den  Aufenthalt von Personen in den Übergangsmonaten (Frühjahr, Herbst) und die Überwinterung empfindlicher Pflanzen geeignet;

Wohn-Wintergarten

Der Wohnwintergarten ist  ein Wintergarten,

  • der für die ganzjährige Nutzung als Wohnraum und damit auch für die Beheizung auf Behaglichkeitstemperaturen in der Heizperiode auf Innentemperaturen von mehr als 19 ° C vorgesehen ist.
  • dessen Belüftung und Beschattung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und der Ausrichtung die sommerliche Aufheizung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der Technik begrenzen. Ohne Kühlung kann damit die Innentemperatur beim gegenwärtigen Stand der Technik auf maximal 5 °C über der Außentemperatur begrenzt werden. Überschreitungen der Grenzwerte der Innentemperaturen nach DIN 4108-2 sind während 10 % der Nutzungszeit zu tolerieren.

Für Wohn-Wintergärten bis 50 m² Nutzfläche ("kleine Gebäude" bzw. Gebäudeerweiterungen) ist der vereinfachte Nachweis für die energetische Qualität möglich:

  • der U-Wert des Glasdaches muss kleiner oder gleich 2,0 W/m²K bleiben,
  • der U-Wert der verglasten Außenwände darf 1,5 W/m²K nicht überschreiten (Vorhangfassade) Falt/ Schiebetüren uw 1,6
  • der U-Wert von massiven Außenwänden und Bodenaufbau plus Bodenplatte zu unbeheizten Räumen oder Erdreich darf  höchstens 0,30 W/m²K betragen.

Alternativ ist gegenüber dieser Regelung nach G E G  ein ausführlicher Nachweis des
Primärenergieverbrauchs und der Transmissionswärmeverluste möglich.

Für Bauwerke mit einer Nutzfläche über 50 m² kann die vereinfachte Berechnung nach GEG
nicht angewendet werden

Unabhängig von der Größe sind folgende Anforderungen an Wohn-Wintergärten zu stellen:

  • Konstruktion und Montage müssen die Anforderungen desGEG Gebäudeenergiegesetzes an die Luftdichtigkeit erfüllen; 
  • die Ausbildung von Wärmebrücken ist mindestens auf das dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechende Maß zu beschränken, dazu gehört auch die Ausführung der Wärmeschutzverglasungen mit einer “warmen Kante” auszuführen. Damit wird auch der unvermeidbare Kondenswasseranfall reduziert.
  • die Anschlüsse zum Baukörper sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der objektspezifischen bauphysikalischen und statischen Erfordernissen auszuführen;
  • die installierte Heizung ist , entsprechend den Besonderheiten des Glasbaus zu berechnen. Die Heizung ist so zu  planen und auszuführen, dass möglichst von den kältesten Punkten ausgehend eine ausreichende Raumluftkonvektion erzeugt wird, damit eventuell zeitweilig auftretendes Kondenswasser (kurzfristiger Klimawechsel, z.B. in den Morgenstunden, Öffnen von Türen zum Kernhaus,...) zügig trocknet.

Dichtheit gegen Niederschlagswasser und kontrollierte Wasserabführung nach außen ist von allen Glasbauten zu fordern. 

Seitlich großzügig verglaste Bauteile mit vorwiegend lichtundurchlässigem Dach sind keine Wintergärten. Eventuelle Lichtöffnungen im ansonsten Kompakten Bau sind als Dachfenster, Lichtkuppeln oder Lichtbänder einzuordnen.

Zur besseren Beurteilung sollten Sie zum Beratungsgespräch die Hauspläne und den Bebauungsplan mitbringen.

Wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen.

Ihr Fortuna-Team



Der Staat möchte, dass Sie Energie sparen!

Und er schafft tolle Anreize – sei es als Steuerbonus für Handwerkerleistungen oder die B A F A -Förderungen für energetische Sanierungsmaßnahmen. Aktuell sind Finanzierungen von Hauskauf, Hausbau oder Modernisierungsvorhaben so günstig wie nie zuvor.



Bitte beachten Sie:

  • Ausführliche Informationen finden Sie natürlich direkt auf der Website der KfW unter www.kfw-foerderbank.de .


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 GEG Gebäudeenergiengesetz  und DIN EN 1090 in Kraft: FORTUNA Wintergarten hat die neuen geprüften Systeme !!!




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